Die Regularien: 800 Watt Einspeisung, 2.000 Wp Module
Seit dem Solarpaket I (2024) gelten für Balkonkraftwerke deutlich vereinfachte Regeln. Die wichtigsten Eckpunkte:
Einspeiseleistung: Der Wechselrichter darf maximal 800 Watt (VA) ins Hausnetz einspeisen. Zusammen mit einer Modulleistung von höchstens 2.000 Wp bildet dies die Leistungsgrenze für die Sonderregeln eines Steckersolargeräts.
Modulleistung: Die installierte Modulleistung darf dabei bis zu 2.000 Watt peak (Wp) betragen. Diese bewusste Überdimensionierung der Module gegenüber dem 800-W-Wechselrichter ist sinnvoll und gewollt: An trüben Tagen, morgens, abends und im Winter erreichen die Module ihre Nennleistung ohnehin selten. Mehr Modulleistung sorgt dafür, dass der Wechselrichter häufiger und über mehr Stunden des Tages eine hohe Leistung bereitstellen kann. Der Jahresertrag steigt spürbar.
Anmeldung: Für Steckersolargeräte innerhalb der Leistungsgrenzen genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Eine separate Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht erforderlich. Ein vorübergehend rückwärtslaufender Stromzähler wird bis zum Zählertausch geduldet.
Anschluss: Nach der aktuellen Produktnorm sind bei einem Anschluss über einen normalen Haushaltsstecker bis zu 960 Wp Modulleistung vorgesehen. Für Steckersolargeräte bis 2.000 Wp sieht die Norm einen speziellen Energiestecker vor. Die Wechselrichterleistung bleibt in beiden Fällen auf 800 VA begrenzt.
Diese Angaben entsprechen dem regulatorischen Stand 2026 nach dem Solarpaket I. Vor dem Kauf solltest du die aktuell gültigen Vorgaben sowie etwaige Anforderungen deines Netzbetreibers prüfen.
Balkonkraftwerk mit 7.000 Watt: Was ist 2026 möglich?
Seit einigen Monaten wird häufig von „Balkonkraftwerken mit 7.000 Watt" gesprochen. Der Begriff ist jedoch missverständlich. Ein klassisches Steckersolargerät bleibt auf maximal 2.000 Wp Modulleistung und 800 Watt (VA) Wechselrichterleistung begrenzt.
Neu ist die vereinfachte Anschlussregel der VDE-AR-N 4105:2026-03. Auch Anlagen mit mehr als 2.000 Wp Modulleistung können den vereinfachten Anschlussprozess nutzen, wenn die Wechselrichterleistung auf maximal 800 VA begrenzt ist. Die Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgt dann über das vereinfachte Formular F 1.2. Anlagen über 2.000 Wp gelten jedoch nicht mehr als Steckersolargerät und müssen von einer Elektrofachkraft installiert und in Betrieb genommen werden.
Maßgeblich sind dabei drei Regelwerke: Das EEG definiert die Grenzen für Steckersolargeräte, die DIN VDE V 0126-95 regelt deren technische Anforderungen und die VDE-AR-N 4105 (Stand März 2026) den Netzanschluss größerer Erzeugungsanlagen. Janik Nolden (Gründer der solago GmbH) erklärt im Video, was tatsächlich möglich ist.
▶ Janik erklärt: Balkonkraftwerk mit 7.000 Watt, darf man das wirklich?
Sind 7.000 Watt beim Balkonkraftwerk erlaubt? Janik erklärt die drei relevanten Regelwerke, welche Anschlussvarianten es gibt und warum man oberhalb von 2.000 Wp zwar deutlich mehr Modulleistung aufs Dach bringen kann, dann aber kein klassisches Balkonkraftwerk mehr betreibt.
Im Detail lassen sich drei Varianten unterscheiden:
Variante 1: Haushaltsstecker bis 960 Wp (Schuko-Stecker)
Ein Steckersolargerät mit einem 800-Watt-Wechselrichter und bis zu 960 Wp Modulleistung darf nach der aktuellen Produktnorm ganz offiziell über die normale Haushaltssteckdose (Schukostecker) betrieben werden. Der Schukostecker wurde damit aus dem früheren Graubereich heraus offiziell erlaubt. Ohne Einspeisevergütung genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister, eine Meldung beim Netzbetreiber entfällt.
Variante 2: bis 2.000 Wp Modulleistung
Wer mehr Solarertrag möchte, kann bis zu 2.000 Wp Module installieren (z. B. 4× 500 W), während der Wechselrichter weiterhin auf 800 W begrenzt bleibt. Auch hier genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Variante 3: mehr als 2.000 Wp (bis 7.000 Wp)
Hier kommt die eigentliche Neuerung: Die VDE-AR-N 4105 ermöglicht auch Anlagen mit deutlich mehr als 2.000 Wp Modulleistung, sofern die Wechselrichterleistung weiterhin auf maximal 800 VA begrenzt bleibt. Wichtig: Über 2.000 Wp gilt die Anlage rechtlich nicht mehr als klassisches Balkonkraftwerk und muss zusätzlich beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Solange die Anlage aber unter 7.000 Wp bleibt, besteht allein aufgrund der Erzeugungsleistung keine Pflicht zu einem intelligenten Messsystem (iMSysiMSys: intelligentes MesssystemVom Netzbetreiber gestelltes Messsystem zur Steuerbarkeit von PV-Anlagen. Erst ab 7.000 Wp Modulleistung vorgeschrieben, nicht zu verwechseln mit einem normalen Smart Meter (z. B. von Anker).). Ein normaler Smart Meter (etwa der von Anker) reicht aus. Bleibt der Wechselrichter weiterhin unter 800 VA, genügt für die Anmeldung das vereinfachte Formular F1.2 des VDE, das man selbst ausfüllen, unterschreiben und einreichen kann, ganz ohne Unterschrift eines Elektroinstallateurs. In diesem Formular lässt sich sogar eine Einspeisevergütung beantragen.
Praxisbeispiel: Eine gezielte Ost-West-Anlage mit z. B. 4 kWp (2 kWp Ost, 2 kWp West) und einem etwas größeren Speicher (rund 5 kWh) liefert über den Tag verteilt deutlich mehr nutzbaren Strom, auch wenn die Ausgangsleistung weiterhin bei 800 Watt liegt. Den erzeugten Strom kann man so rund um die Uhr über den Speicher nutzen, überschüssige Energie geht gegebenenfalls als Einspeisevergütung ins Netz.
Diese Angaben fassen den Stand der genannten Regelwerke (EEG/Solarpaket I, DIN VDE V 0126-95, VDE-AR-N 4105:2026-03) zusammen und ersetzen keine individuelle Beratung. Vor der Umsetzung größerer Anlagen solltest du die aktuell gültigen Vorgaben sowie die Anforderungen deines Netzbetreibers prüfen.